1. Mit Verfügung vom 16. August 2016 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 588'800.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 312'000.00 veranlagt. Dabei wurden unter anderem die Liegenschaftsunterhaltskosten nicht gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 16. August 2016 liess A. mit Schreiben vom 21. Februar 2019 Einsprache erheben mit dem "Begehren