7. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 5 %. Dies wird praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Somit hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 11 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der satzbestimmende Reingewinn auf CHF 90'417.00 und das satzbestimmende Eigenkapital auf CHF 2'114'497.00 festgesetzt. 2. Das Kantonale Steueramt wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.