Verbucht wurde von der Rekurrentin eine Rückstellung für Steuern der Gesellschaft von CHF 12'135.15. Diese (etwa in Berücksichtigung der Steuerbelastung im Sitzkanton R. von CHF 500.00 [vgl. Steuerveranlagung vom 31. Juli 2017]) eher hohe Rückstellung ist angemessen um CHF 4'000.00 zu erhöhen. 6. Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der satzbestimmende Reingewinn reduziert sich damit von CHF 94'471.00 um CHF 4'000.00 auf CHF 90'471.00 und das satzbestimmende Eigenkapital von CHF 2'118'497.00 um CHF 4'000.00 auf CHF 2'114'497.00. Das KStA wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.