5.9. Die Vorinstanz hat für die Aufrechnung keine zusätzliche Steuerrückstellung eingesetzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufrechnungen, soweit sie die handelsrechtliche Rückstellung für Steuern als zu tief erscheinen lassen, von Amtes wegen durch eine entsprechende Anpassung der Steuerrückstellung Rechnung zu tragen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.16] mit Verweis auf BGE 141 II 83, 87 ff., Erw. 5., und Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 [2C_435/2017], Erw. 2.3.2).