Zur Bewertung der Beteiligung durch die Vorinstanz, welche auf den Wert des Eigenkapitals als Minimalwert abstellt, äussert sich die Rekurrentin mit keinem Wort. Ein Abweichen von diesem Wert gebietet sich auch für das Spezialverwaltungsgericht nicht, basiert dieser Wert doch auf der Jahresrechnung 2015 der C. AG. 5.8. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden.