Zum anderen wird auf das handelsrechtliche Niederstwertprinzip verwiesen. Dieses bindet jedoch die Steuerbehörden dann nicht, wenn – wie vorliegend – steuerliche Korrekturvorschriften wie das Mindestwertprinzip bestehen, wonach nicht mehr geschäftsmässig begründete Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen zu korrigieren und aufzurechnen - 10 - sind. Insofern bleibt auch das weiter angeführte Realisationsprinzip ohne Relevanz.