Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das KStA JP für die Bewertung der Wertberichtigung auf der Beteiligung der C. AG auf den Wert des Eigenkapitals abgestellt hat. Die Methode kann als geeignet bezeichnet werden. Dementsprechend liegt es an der beweisbelasteten Rekurrentin, Abweichungen geltend zu machen und zu begründen. 5.7.3. Im Rekurs wird zum einen geltend gemacht, die bisherige Abschreibung sei seit 2006 akzeptiert worden. Wie ausgeführt (Erw. 4.2.) ist die Steuerbehörde berechtigt, die Angemessenheit der Wertberichtigung/Abschreibung in jeder Steuerperiode neu zu beurteilen.