Diese Methode ist auch für die Bewertung der Beteiligung der Rekurrentin an der C. AG geeignet, obwohl dem KS 28 als Verwaltungsanweisung nur empfehlender Charakter zukommt (vgl. dazu die Ausführungen zum KS 28 im Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 [2C_309/2013 und 2C_310/2013], Erw. 3.5).