5.7. 5.7.1. Nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 28; nachfolgend KS 28) vom 28. August 2008 gilt bei Immobiliengesellschaften als Unternehmenswert der Substanzwert (KS 28 Rz 42). Dabei wird für die Berechnung auf das im KS 28 enthaltene Beispiel Nr. 7 verwiesen. Der Substanzwert setzt sich dabei aus dem einbezahlten Aktienkapital, den offenen Reserven inklusive Gewinnvortrag, den versteuerten stillen Reserven und den stillen Reserven abzüglich latente Steuern von 15 % und übrige versteuerte stille Reserven zusammen.