4.2. 4.2.1. Die Rekurrentin hat geltend gemacht, die Wertberichtigung habe seit 2006 Bestand und sei seither nie beanstandet worden. 4.2.2. Da die massgeblichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person bei jeder Veranlagung grundsätzlich neu und ohne formelle Bindung an frühere Veranlagungen der Vorperioden beurteilt werden können (StE 1997 B 93.4 Nr. 4; 1990 B 23.2 Nr. 8 = AGVE 1989, S. 162 f.), durfte das KStA JP die Angemessenheit der Wertberichtigung überprüfen. Dementsprechend kann die Rekurrentin nichts daraus ableiten, dass die Wertberichtigung seit 2006 anerkannt worden war.