4.1.3. Das KStA JP hat der Rekurrentin einen Veranlagungsvorschlag zugestellt, aus dem sich die Aufrechnungen und Abweichungen von der Selbstdeklaration ohne weiteres ergeben. Im Begleitschreiben vom 1. Dezember 2017 wird ebenfalls auf die "Wertberichtigung C. AG" Bezug genommen. Auch der für die Aufrechnung entscheidende Substanzwert und damit die Bewertungsmethode werden genannt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung von Abweichungen zweifellos nachgekommen. Die Rekurrentin hat das Vorgehen des KStA JP im Rekurs daher zu Recht nicht mehr beanstandet.