Nach dem Realisationsprinzip dürften Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Verkauf des Aktivums auch tatsächlich realisiert worden seien. Mit der zwangsweisen Auflösung eines Teils der Wertberichtigung durch die Steuerbehörden müsse ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen werden. Dem Rekurs wurde die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes R. vom 31. Juli 2017 beigelegt, mit der keine Auflösung eines Teils der Wertberichtigung erfasst wurde. 3.7. Das KStA JP hat in seiner Vernehmlassung an der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung festgehalten, die Rekurrentin hat keine Replik eingereicht.