3.6. Zur Begründung des Rekurses wurden vorerst die Ausführungen in der Einsprache wörtlich übernommen. Ergänzend wurde ausgeführt, bei der Bewertung der Aktiven habe die Rekurrentin zwingend das Niederstwertprinzip zu beachten. Wertschriften dürften dabei höchstens zum niedrigsten der möglichen Werte angegeben werden. Die Rekurrentin sei mit der Bewertung der Beteiligung in der Bilanz dem wichtigsten Grundsatz der Bilanzvorsicht nachgekommen. Nach dem Realisationsprinzip dürften Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Verkauf des Aktivums auch tatsächlich realisiert worden seien.