3.4. In der Einsprache verwies die Rekurrentin zur Begründung des Verzichts auf die Aufrechnung auf die seit 2006 konstant gewählte Darstellung in der Bilanz (vgl. vorne Ziff. 3.2.). Die Beteiligung sei von der Rekurrentin bei der -4- Aufspaltung und Auflösung der D. AG im Jahr 2006 übernommen worden. Weder aus dem Veranlagungsvorschlag noch aus der definitiven Veranlagung sei ersichtlich, weshalb ein Teil der Wertberichtigung aufgerechnet werden sollte. Eine Begründung fehle vollständig.