"Die Aufrechnung eines Teils der Wertberichtigung C. AG über CHF 88'283.00 sei zu streichen und der steuerbare Reingewinn sowie das steuerbare Kapital entsprechend zu reduzieren." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. 6. Die A. AG hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: