308 Spezialverwaltungsgericht 2017 Arbeitgeberin anfallen. Diese sind entgegen der Ansicht der Steuer- kommission Y. nicht aufzurechnen. Keine Rolle spielt dabei das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen. Dies kann wohl ein Indiz dafür sein, dass den Spe- sen (teilweise) Lohn- oder Berufskostencharakter zukommt. Vorlie- gend ergibt sich das Verhältnis zwischen dem Nettolohn und den Spesen jedoch durch den Umstand, dass der Rekurrent bei einem relativ bescheidenen Stundenlohn nur kurze Zeit unterwegs ist, in dieser Zeit aber eine verhältnismässig grosse Strecke mit dem Fahr- zeug zurücklegt. Ein Grund für eine (teilweise) Aufrechnung der Autospesen ist darin nicht zu sehen. Ein Indiz, dass mit den Fahrzeugspesen auch ein Teil des Ar- beitsweges entschädigt wird, ist den Akten nicht zu entnehmen. Im Gegenteil ist auf den Lohnausweisen der A. AG ausdrücklich festge- halten, dass die "Spesenvergütung ohne Arbeitsweg" sei. (…) Die Steuerkommission Y. hat demnach die Fahrzeugspesen zu Unrecht aufgerechnet. 59 Ausstand; Zuständigkeit; Steuerkommission (§ 169 StG, § 164 Abs. 4 lit. c StG, § 62 StGV) Für die Beurteilung von Ausstandsbegehren ist die Gesamtsteuerkom- mission zuständig. Die Steuerkommission besteht aus einem kantonalen Steuerkommissär, dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes und drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Entscheide, welche durch eine nicht gesetzmässig zusammengesetzte Steuerkommission ge- fällt wurden, sind in der Regel nichtig. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. November 2017 in Sachen H. + J.P. (3-RV.2017.96). 2017 Steuern 309 60 Berufskosten (§ 35 Abs. 1 lit. a StG, § 13 Abs. 1 StGV) Die Behauptung von Rückenschmerzen genügt nicht für die Gewährung von Fahrtkosten für die Zurücklegung des Arbeitsweges mit dem Perso- nenwagen. Es ist arbeitsmedizinisch notorisch, dass es bei Rückenproble- men zentral ist, zwischen einer sitzenden und einer stehenden Position wechseln zu können. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen I. + M.S. (3-RV.2017.16). 61 Ertrag aus unbeweglichem Vermögen; Eigenmietwert (§ 30 Abs. 1 lit. b StG) Voraussetzungen für eine temporäre Reduktion des Eigenmietwertes bei Baustellenlärm. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 24. Mai 2017 in Sachen H. + S.S. (3-RV.2016.153). Aus den Erwägungen 3. 3.1. A. und B. sind Gesamteigentümer des Grundstücks GB X. Da- rauf befindet sich das Gebäude Nr. Y. Es ist heute unbestritten, dass der geschätzte jährliche Eigenmietwert CHF 25'780.00 (100 %) be- trägt. Umstritten ist im Rekursverfahren ausschliesslich die bean- tragte temporäre Reduktion des Eigenmietwertes für das Jahr 2013. Wie bereits im SGE vom 18. September 2014 (3-RV.2014.80) in Sa- chen der Rekurrenten rechtskräftig begründet wurde, ist dafür erstin- stanzlich die Steuerkommission Z. zuständig.