5.2. Nicht zu berücksichtigen sind Kapitalverluste aus Währungsschwankungen welche sich bei einem Kurs von 2.2626 per 31. Dezember 2005 und von 1.54932 bei Auszahlung zweifellos ergeben haben dürften (Bundesgerichtsurteil vom 4. Februar 2010 [2C_363/2009]). 2018 Steuern 397 5.3. Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.