Aus diesen Abrechnungen lassen sich die für die Beurteilung eines allfälligen steuerbaren Ertrages notwendigen Angaben entnehmen. Massgebend ist dabei die Investition und der Rückzahlungswert in Originalwährung. Von einem verbleibenden Ueberschuss wären die thesaurierten Prämien- und die im Ablaufjahr fälligen Soll-Zinsen-Anteile in Abzug zu bringen. Sollte danach immer noch ein Ueberschuss bestehen, so würde dies einen steuerbaren Ertrag darstellen.