Kapitalanlage überstiegen, seien als Vermögensertrag im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. a StG zu betrachten. Die vorliegenden Anlagen zerfielen zudem steuerlich in einen steuerbaren Vermögensertrag und in einen steuerlich unbeachtlichen Kapitalgewinn bzw. Kapitalverlust, welcher abhängig von Währungsschwankungen sei. Vorliegend könne der zurückbezahlte "Kreditstand" nicht vom Erfolg in Abzug gebracht werden, da die geschuldeten Prämien fremdfinanziert worden seien und die aufgelaufenen Schuldzinsen bezahlt worden seien.