Die zum Geschäftsvermögen einer Einzelunternehmung des Rekurrenten gehörende Marke konnte von diesem dementsprechend ohne Überführung in das Privatvermögen nur als Geschäftsvermögen übernommen werden. 5.3.3. Dass die Marke "C." noch im Jahr 2006 zum Geschäftsvermögen des Rekurrenten gehörte, ergibt sich auch aus dem Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Aargau vom 19. Mai 2009, in dem bezüglich von Lizenzzahlungen für die Marke "C." von AHVbeitragspflichtigem Einkommen ausgegangen wurde. 5.3.4. Weiter liess der Rekurrent in der Ruling-Anfrage der M. AG vom 4. November 2011 ausführen, dass er von seinem Vater die Einzelfirma I. übernommen habe.