Aus dem Schreiben des Patentanwaltsbüros H. vom 27. März 1991 ergibt sich zur Übertragung der Marke "C.", dass diese auf die "Firma I. in W." übertragen worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass es sich ab dem Zeitpunkt dieser Übertragung um Geschäftsvermögen der genannten Firma handelte. 5.2.3. Aus dem Schreiben desselben Patentanwaltsbüros vom 18. Mai 1992 ist sodann zu schliessen, dass die Marke "C." "von der Firma I. auf Herrn A." übertragen wurde. Dass damals eine Überführung aus dem Geschäftsvermögen der Einzelunternehmung in das Privatvermögen stattgefunden haben soll, wurde weder behauptet, noch nachgewiesen. 5.3. 5.3.1.