SGE vom 26. Januar 2017, bestätigt durch VGE vom 9. Juni 2017 (WBE.2017.110) und Bundesgerichtsurteil vom 5. Juni 2018 (2C_629/2017); BStPra XVIII S. 564, mit Hinweisen; vgl. StR 2000 S. 482, mit Hinweisen). 4.3. Zuerst ist folglich zu prüfen, ob die Marke "C." im Zeitpunkt des Verkaufes dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Rekurrenten zuzurechnen war. Erfolgte der Verkauf aus seinem Geschäftsvermögen, ist von steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 27 Abs. 1 und 2 StG auszugehen. 5. 5.1. Vorerst ist zu Recht unbestritten, dass die Marke "C." im Zeitpunkt des Verkaufes zum Vermögen des Rekurrenten gehörte.