Dass der Vermögenswert für den Betrieb aber zwingend notwendig ist, wird nicht vorausgesetzt. Weiter können als Indizien die Eigentumsverhältnisse, die buchmässige Behandlung – soweit sie auf den Willen des Steuerpflichtigen hinweist, den Vermögenswert dem geschäftlichen bzw. dem privaten Bereich zuzuordnen – und das Erwerbsmotiv in Betracht fallen. Der subjektive Wille des Steuerpflichtigen ist für sich allein nicht massgebend, sondern nur, soweit er sich in der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse niederschlägt (BGE 133 II 420; SGE vom 26. Januar 2017, bestätigt durch VGE vom 9. Juni 2017 (WBE.2017.110) und Bundesgerichtsurteil vom 5. Juni 2018 (2C_629/2017);