schäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, ist auf die Gesamtheit der objektiv feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Von besonderer Bedeutung ist die technisch-wirtschaftliche Funktion des Vermögenswertes, d.h. ob dieser dem Geschäft tatsächlich dient. Ist dies nicht der Fall, liegt in aller Regel kein Geschäftsvermögen vor. Dass der Vermögenswert für den Betrieb aber zwingend notwendig ist, wird nicht vorausgesetzt.