Markenrechte gehören wie etwa Darlehen zu den sog. Alternativgütern. Es handelt sich um Vermögenswerte, die nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion von vornherein unzweifelhaft entweder dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen sind. Für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert dem Ge- 252 Spezialverwaltungsgericht 2019