Eine Abklärungspflicht besteht nur bei leicht erkennbaren Ungereimtheiten. § 135 StG erlaubt dem KStA dementsprechend in einem vereinfachten Verfahren auf eine Quellensteuerabrechnung zurückzukommen. Insofern steht eine Quellensteuerabrechnung einer Nachforderung nach § 135 Abs. 1 StG nicht entgegen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 135 StG N 2). Die Abrechnungen haben keinen Verfügungscharakter (e contrario § 134 StG). Ein Vertrauensschutz gestützt auf die Rechnungen besteht nicht. 4.4. 2018 Steuern 423