Sie habe damit die Quellensteuerabzüge weder "nicht", noch "nicht genügend" vorgenommen, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung von § 135 Abs. 1 StG nicht erfüllt seien. Die Rekurrentin habe sich zudem auf die Richtigkeit der vom KStA erlassenen, rechtskräftigen Quellensteuerverfügungen verlassen dürfen. Diese könnten nur unter äusserst restriktiven Bedingungen abgeändert werden. Wenn jetzt behauptet werde, es handle sich nicht um Verfügungen, verhalte sich das KStA gegen Treu und Glauben. 4.3. 4.3.1. 422 Spezialverwaltungsgericht 2018