Im Rekurs wird ausgeführt, der Rekurrentin "wurde weder die Nachforderung vom 1. Juli 2014 noch der Entscheid vom 6. Dezember 2016 eröffnet oder zur Kenntnis gebracht, bzw. letzterer erst im Rahmen der Nachforderung ihr gegenüber als Schuldnerin der steuerbaren Verfügung. Weder die Nachforderung der Quellensteuern gegenüber dem Mitarbeiter der Rekurrentin noch der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 waren somit geeignet, die Verjährungsfrist gegenüber der Rekurrentin zu unterbrechen." In der Replik wurde ergänzt, dass der Nachweis der rechtzeitigen Steuernachforderung für die Steuerperiode 2011 der Vorinstanz obliege.