Das KStA, Quellensteuer, hat die Einsprache von A gegen die an ihn gerichtete Quellensteuernachforderung vom 1. Juli 2014 für die Steuerjahre 2009 bis 2013 mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 gutgeheissen. Dabei wurde festgehalten, dass die Quellensteuernachforderung gegen die Rekurrentin als Leistungsschuldnerin zu richten sei. Der Direktbezug bei der steuerpflichtigen Person gemäss § 130 StG wird als Auffangtatbestand bezeichnet. Die Quellensteuernachforderung "muss deshalb gegenüber den Arbeitgebern, (…) geltend gemacht werden." Dieser Entscheid wurde – so ist aufgrund des Verteilers zu schliessen – auch der Rekurrentin mit Rechnung zugesandt. 3.3.2.