Darin wäre die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht konkludent enthalten gewesen, indem die Besteuerung sich nicht auf die der wirtschaftlichen Zugehörigkeit entsprechenden Steuerfaktoren beschränkt hätte. Ein Interesse oder ein zwingender praktischer Grund am Erlass einer selbständigen Feststellungsverfügung betreffend die unbeschränkte Steuerpflicht lag unter diesen Umständen nicht vor.