O., § 219 StG ZH N 13, wonach keine Substanzveränderung vorliegt, wenn der spätere Veräusserer ein Grundstück nach dem Erwerb rechtlich belastet und die Belastung vor der Veräusserung wieder abgelöst hat). Dem vom Erbenvertreter geltend gemachten Umstand, dass für das unüberbaute Land mehr bezahlt wurde, als wenn die Schwimmhalle vor dem Verkauf nicht abgebrochen worden wäre, hat die Vorinstanz durch die Berücksichtigung der Abbruchkosten der Schwimmhalle von CHF 102'000.00 (vgl. Details zur Grundstückgewinnsteuer) Rechnung getragen. 2017 Steuern 339 II. Kausalabgaben und Enteignungen