Es bestehen also in beiden Zeitpunkten diesbezüglich die gleichen Verhältnisse. Unter diesen Umständen können die Erstellungskosten der Schwimmhalle nicht als gewinnmindernde Aufwendungen berücksichtigt werden. Nach dem Erwerb eines Grundstückes vorgenommene Veränderungen, welche vor der Veräusserung des Grundstückes wieder rückgängig gemacht werden, haben keine Substanzveränderung zur Folge, welche ausgeglichen werden muss (analog Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 219 StG ZH N 13, wonach keine Substanzveränderung vorliegt, wenn der spätere Veräusserer ein Grundstück nach dem Erwerb rechtlich belastet und die Belastung vor der Veräusserung wieder abgelöst hat).