preis für die Veräusserung des unüberbauten Grundstücks erziele, ergebe sich ein korrektes Ergebnis, indem im Vergleich zur Veräusserung der Landparzelle mit der Schwimmhalle ein im Umfang des zerstörten Zeitwertes der Schwimmhalle höherer Landpreis realisiert werden könne (Rekurs, S. 4 ff.). 5.2. Im vorliegenden Fall wurde die Schwimmhalle nach dem Erwerb des fraglichen Grundstückes durch A und B erstellt und vor der Veräusserung des Grundstückes wieder abgerissen. Das fragliche Grundstück umfasste also weder im Zeitpunkt des Erwerbs, noch im Zeitpunkt des Verkaufs eine Schwimmhalle. Es bestehen also in beiden Zeitpunkten diesbezüglich die gleichen Verhältnisse.