Der Erbenvertreter anerkennt, dass in der Praxis weder das im aargauischen Steuergesetz noch im Steuerharmonisierungsgesetz verankerte Kongruenzprinzip angewendet wird, wonach vergleichbare Verhältnisse durch Zurechnungen bei Substanzvermehrungen und Abrechnungen bei Substanzverminderungen hergestellt werden. Er macht aber geltend, dass gemäss dem Kommentar zum Aargauer Steuergesetz auf die Zu- oder Abrechnung zu verzichten ist, wenn die Substanzvermehrung oder -verminderung die Preisbildung nicht beeinflusst hat. Der Abbruch der intakten Schwimmhalle im Jahr 2008 stelle isoliert betrachtet einen Substanzverlust dar.