des fraglichen Grundstückes abgebrochen wurde, können deren Anlagekosten bei der Berechnung des steuerbaren Grundstückgewinnes nicht berücksichtigt werden, denn die Aufwendungen für Gebäude, die nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Vertragsparteien nicht veräussert wurden, sind nicht abzugsfähig. 5. 5.1. Der Erbenvertreter anerkennt, dass in der Praxis weder das im aargauischen Steuergesetz noch im Steuerharmonisierungsgesetz verankerte Kongruenzprinzip angewendet wird, wonach vergleichbare Verhältnisse durch Zurechnungen bei Substanzvermehrungen und Abrechnungen bei Substanzverminderungen hergestellt werden.