ten berücksichtigt. Das ist aufgrund des Kongruenzprinzips sachgerecht, weil sich der Erlös nicht auf das abgerissene Fertigelementhaus bezieht. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse wäre verletzt, wenn Aufwendungen für Bauten, die am Handänderungsstichtag, d.h. beim Eigentumsübergang, nicht mehr vorhanden sind, den Anlagekosten zugerechnet würden (Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 219 StG ZH N 20; StE 2001 B 44.1 Nr. 10; StE 2000 B 44.1 Nr. 7; Wegleitung Grundstückgewinnsteuer der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz, Anlagekosten allgemein, 3. Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip), Kasuistik, S. 4). Da auch die Schwimmhalle vor der Veräusserung