nach einer Schaffung vergleichbarer Verhältnisse. Demzufolge haben sich Erlös und Anlagewert in der Regel auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen. Sofern sich die materielle Substanz oder der rechtliche Inhalt des Grundstücks während der massgeblichen Besitzesdauer verändert haben, sind für den Erwerbszeitpunkt oder auf den Veräusserungszeitpunkt durch Zu- oder Abrechnungen vergleichbare Verhältnisse zu schaffen.