4. 4.1. Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen an solchen unterliegen der Grundstückgewinnsteuer (§ 95 Abs. 1 StG). Der Grundstückgewinn ist der Betrag, um den der Erlös (vgl. § 102 StG) die Anlagekosten (vgl. die §§ 103 und 104 StG) übersteigt (§ 101 StG). Nebst diesen Gesetzesbestimmungen ist das Kongruenzprinzip zu beachten. Dieses ruft bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes 2017 Steuern 335