Zu Recht wurden denn auch zwei Buchhaltungen geführt und die Ergebnisse separat in den Steuererklärungen deklariert. Entgegen der Ansicht der Rekursgegner lag auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen der KG M. und dem EU M. vor. Aus den Auszügen des Kontos "3000 Liegenschaftsertrag" der KG M. der Jahre 2009 bis 2012 ist ersichtlich, dass der Mietzins des EU M. nur einen relativ kleinen Teil des gesamten Mietertrages der KG M. umfasste. Die KG M. hatte diverse weitere Mieter (…). Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der vom EU M. gemieteten Räume nach der Beendigung des Mietverhältnisses neu durch die W. AG angemietet wurde, die zuvor Untermieterin des EU M. war (…).