StG mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen. (…) 4. 4.1. Zu beurteilen ist, ob der Liquidationsgewinn von CHF 634'571.00 mit dem übrigen Einkommen des Jahres 2012 oder mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen ist. 4.2. Der Rekursgegner hat einerseits mit dem EU M. eine Sägerei geführt und Holzhandel betrieben, andererseits mit der KG M. die Liegenschaft GB X. Nr. Y. vermietet. Es handelt sich grundsätzlich um zwei verschiedene selbständige Erwerbstätigkeiten, die separat zu beurteilen sind. Zu Recht wurden denn auch zwei Buchhaltungen geführt und die Ergebnisse separat in den Steuererklärungen deklariert.