Im Jahr 2010 trat der Rekursgegner aus gesundheitlichen Gründen (Diskushernie) eine Stelle als Lastwagenfahrer an und gab die selbständige Erwerbstätigkeit auf. 3.2. Mit Kaufvertrag vom 19. Juni 2012 verkaufte die KG M. die Liegenschaft GB X. Nr. Y. an die S. AG. Mit diesem Verkauf erzielte der Rekursgegner einen Gewinn von CHF 634'571.00. Die Rekursgegner machten in der Steuererklärung 2012 geltend, der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft GB X. Nr. Y. von unbestritten CHF 634'571.00 sei wegen Invalidität gestützt auf § 45 Abs. 1 lit. f StG mit einer separaten Jahressteuer zu erfassen.