Der getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs unterliegt gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. 3. 3.1. Der Rekursgegner und sein Bruder (…) waren einzige Gesellschafter der Kollektivgesellschaft M. (im Folgenden: KG M.). Diese bezweckte den "Betrieb einer Sägerei und Handel mit Holzwaren aller Art".