314 Spezialverwaltungsgericht 2017 rend rund 7 Monaten – ein Rechtszustand bestand, der nahezu unkontrolliert (…) erhebliche Lärmimmissionen zuliess. Es ist zuzugestehen, dass der Baulärm zweifellos immer wieder ausserordentlich störend war. Als lärmintensiv ist zweifellos die am 22. April 2013 beginnende Abbruchphase und der Aushub der Baugruben mit Betonierung der Fundamente zu bezeichnen.