" 5.3.2. Auch im Kanton Luzern wird eine Teilpensionierung im Dezember 2015 mit anschliessender Vollpensionierung im Januar 2016 grundsätzlich als Steuerumgehung qualifiziert (Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Vorsorge und Steuern, Steuerseminar 2015, Praxisfragen zur Pensionierung 5, S. 21). 5.4. Der Rekurrent reduzierte sein Arbeitspensum von 100 % im Rahmen einer Teilpensionierung per 1. Dezember 2015 auf 50 % der Sollarbeitszeit. Per 31. Januar 2016 erfolgte die Pensionierung zu den restlichen 50 %.