Dementsprechend wäre es als Steuerumgehung zu qualifizieren. Der Steuerpflichtige wäre sodann so zu stellen, wie wenn er ein dem wirtschaftlichen Sachverhalt entsprechendes Vorgehen gewählt hätte (ASA 64, 80; 63, 218, je mit Hinweisen). Bezogen auf die etappenweise Ausrichtung von Vorsorgeguthaben würde dies bedeuten, es hätte die Besteuerung Platz zu greifen, die sich ergeben hätte, wenn die in der Absicht der Steuerumgehung aufgeteilten Guthaben miteinander ausbezahlt und besteuert worden wären." 5.3.2.