Im äussersten Fall wäre etwa denkbar, dass ein Steuerpflichtiger sich per 31. Dezember eines Jahres teilweise pensionieren lässt, das entsprechende (Teil-)Guthaben von der Vorsorgeeinrichtung bezieht, und eine weitere Etappe seiner Pensionierung mit gleichzeitigem Bezug des restlichen Vorsorgeguthabens bereits in den Januar des folgenden Jahres legt. Ein solches Vorgehen müsste zweifellos als ungewöhnlich und überdies allein durch den mit der Aufteilung der Kapitalauszahlung verbundenen Steuervorteil motiviert betrachtet werden. Dementsprechend wäre es als Steuerumgehung zu qualifizieren.