nämlich eine weitere Senkung des anwendbaren Steuersatzes durch Aufteilung der Vorsorgeguthaben und deren Zuweisung in zwei oder mehr verschiedene Steuerperioden. Im äussersten Fall wäre etwa denkbar, dass ein Steuerpflichtiger sich per 31. Dezember eines Jahres teilweise pensionieren lässt, das entsprechende (Teil-)Guthaben von der Vorsorgeeinrichtung bezieht, und eine weitere Etappe seiner Pensionierung mit gleichzeitigem Bezug des restlichen Vorsorgeguthabens bereits in den Januar des folgenden Jahres legt.