b) Es ist vorstellbar, dass ein Rückzug aus dem Erwerbsleben nur deshalb in zeitlich eng beieinanderliegenden Etappen erfolgt, um auf diese Weise – zusätzlich zur steuerlichen Privilegierung der Kapitalauszahlung gemäss § 37 StG (bzw. Art. 38 DBG) – einen weiteren steuerlichen Vorteil zu erreichen; nämlich eine weitere Senkung des anwendbaren Steuersatzes durch Aufteilung der Vorsorgeguthaben und deren Zuweisung in zwei oder mehr verschiedene Steuerperioden.