Die Steuer-Rekurskommission II Zürich hat in einem Entscheid vom 3. März 2005 (= StE 2005 B 26.13 Nr. 18) das Folgende ausgeführt: "4. (…) a) Für das Vorliegen einer Steuerumgehung verlangt die Rechtsprechung, dass das vom Steuerpflichtigen gewählte rechtlich zulässige Vorgehen als ungewöhnlich () erscheint, nur aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt und dass dadurch auch tatsächlich eine erhebliche Steuerersparnis bewirkt würde (vgl. statt vieler ASA 64, 80; 63, 218, je mit Hinweisen.) 332 Spezialverwaltungsgericht 2017