CH-D wird die Doppelbesteuerung bei einer Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, vermieden, indem Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA CH-D von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, wenn die Einkünfte aus der Schweiz stammen und die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird. Nur zur Satzbestimmung sind diese Einkünfte in Deutschland zu berücksichtigen. Vorliegend hat damit Deutschland die Doppelbesteuerung nach Massgabe der genannten Regelung zu beseitigen. 5.3. Trotz des Beschlusses des Finanzgerichtes vom 28. April 2017 erfolgt die Besteuerung des erzielten Einkommens in der Schweiz somit zu Recht.